Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Sunsit

 

1. DEFINTIONEN

 

Lieferant: Die Varico B.V. Und alle mit ihr verbundenen Unternehmen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Sunsit B.V. mit Sitz in Vught und die Sunsit HK Limited mit Sitz in Hongkong.

Käufer: Der Käufer oder Abnehmer des Lieferanten, der eine natürliche oder juristische Person ist und der einen Vertrag mit dem Lieferanten schließen möchte oder geschlossen hat.

Lieferung: Die Lieferung von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen oder die Verrichtung von Arbeiten.

 

2. ANWENDBARKEIT

 

2.1 Diese Allgemeinen Bedingungen sind anwendbar auf alle Offerten, Empfehlungen, Angebote, Sichtsendungen, Verkäufe, Lieferungen, Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen des Lieferanten und Bestandteil aller zwischen dem Käufer und dem Lieferanten geschlossenen Verträge und aller sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen diesen Parteien.

 

2.2 Die Gültigkeit der allgemeinen Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich eine anderslautende Vereinbarung treffen.

 

2.3 Wenn der Lieferant mehr als einen Vertrag mit dem Kunden schließt, sind die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen auch auf alle folgenden Verträge und Rechtsbeziehungen anwendbar, ungeachtet dessen, ob ihre Gültigkeit sodann ausdrücklich erklärt wurde.

 

2.4 Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ungültig sind, bleiben alle anderen Bestimmungen vollumfänglich in Kraft. Wenn eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Bedingungen aus irgendeinem Grund ungültig ist, wird davon ausgegangen, dass die Parteien eine gültige ersetzende Bestimmung vereinbaren, deren Zweck und Umfang der ungültigen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

 

2.5 Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Bedingungen sind nur gültig, wenn und sofern sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden, und gelten lediglich für die betreffende, spezifisch umschriebene Transaktion.

 

2.6 Wenn der Lieferant in einem bestimmten Fall auf die Ausübung seiner Rechte verzichtet, gilt dieser Verzicht nicht für einen folgenden Fall.

 

2.7 Wenn in diesem Allgemeinen Bedingungen auf die Notwendigkeit der Schriftform verwiesen wird, gilt diese auch als erfüllt, wenn das eine oder andere auf elektronischem Weg stattfindet und deshalb, aber nicht ausschließlich per E-Mail oder WhatsApp.

 

3. ANGEBOTE UND OFFERTEN

 

3.1 Allgemeine Angebote, (Preis-)Angaben des Lieferanten in Katalogen, Broschüren, Offerten und anderen Medien binden den Lieferanten nicht und können lediglich als Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer verstanden werden, wonach der Lieferant von den vorgenannten Angeboten abweichen kann. Unbeschadet der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen binden eine Preisangabe oder Angabe sonstiger Bedingungen den Lieferanten nur dann, wenn diese schriftlich und spezifisch an den Käufer erfolgt sind, der Käufer diese vor Ablauf der genannten Gültigkeitsfrist schriftlich akzeptiert hat und der Lieferant daraufhin eine endgültige Auftragsbestätigung sendet.

 

3.2 Die Zusendung von Angeboten oder anderen ähnlichen Dokumenten verpflichten den Lieferanten nicht zur Annahme einer anlässlich dieser Zusendung aufgegebenen Bestellung. Der Lieferant behält sich das Recht vor, vom Angebot abweichende Bestellungen ohne Angabe von Gründen nicht zu akzeptieren/auszuführen oder die Bedingungen anzupassen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bedingung, dass die Lieferung per Nachname oder dass die Ausführung nur nach Vorauszahlung erfolgt.

 

4. VERTRAG

 

4.1 Unbeschadet der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen kommt ein Vertrag mit dem Lieferanten nur zustande, wenn und sofern der Lieferant eine Bestellung oder einen Auftrag des Käufers endgültig schriftlich annimmt oder bestätigt oder durch Versand einer endgültigen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten an den Käufer. Es wird davon ausgegangen, dass die schriftliche Annahme oder Auftragsbestätigung des Lieferanten den Vertrag korrekt und vollständig wiedergibt. Der Käufer muss den Lieferanten unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn der Inhalt der Auftragsbestätigung falsch ist, andernfalls kann er sich später nicht mehr auf irgendwelche Fehler berufen.

 

4.2 Zusätzliche Vereinbarungen, Änderungen oder Zusagen der Vertragsparteien, einschließlich Personal, Lieferanten, Agenten, Vertreter oder andere Zwischenpersonen des Lieferanten, binden den Lieferanten nur dann, wenn der Lieferant diese Vereinbarungen, Änderungen oder Zusagen schriftlich bestätigt hat.

 

4.3 Wenn eine natürliche Person im Namen oder auf Rechnung einer anderen natürlichen oder juristischen Person einen Vertrag mit dem Lieferanten schließt, erklärt sie - durch die Aufgabe der Bestellung/Vergabe des Auftrags - dazu befugt zu sein. Diese Person ist neben der anderen natürlichen oder juristischen Person ab dem Moment der Nichterfüllung gesamtschuldnerisch haftbar für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, wenn die vertretene natürliche oder juristische Person ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt.

 

4.4 Vom Lieferanten im Rahmen des Vertrages bereitgestellte Informationen in Form von Broschüren, Prospekten, Montage- oder Gebrauchsanweisungen, Preislisten, Zeichnungen oder Versanddokumenten sind nicht Bestandteil des Vertrages und sind deshalb u.a. Nicht im Lieferumfang enthalten, wenn nicht anderes bestimmt wurde.

 

4.5 Bei Lieferungen, die aufgrund mündlicher Vereinbarungen abweichend von den Bestimmungen unter Ziffer 4.1 erfolgten und für die kein Angebot und keine Auftragsbestätigung versandt wurde, wird die Rechnung als Auftragsbestätigung betrachtet. Es wird davon ausgegangen, dass diese den Vertrag korrekt und vollständig wiedergibt.

 

4.6 Jeder Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Käufer - ausschließlich nach Ermessen des Lieferanten - ausreichend kreditwürdig in Bezug auf die finanzielle Erfüllung des Vertrages ist. Der Lieferant ist berechtigt, die Ausführung des Vertrages aufzuschieben, wenn er aus plausiblen Gründen annehmen muss, dass der Käufer den vereinbarten Preis ganz oder teilweise nicht zahlen wird bzw. kann.

 

4.7 Wenn der Lieferant ein Modell oder Muster zeigt oder bereitstellt, wird davon ausgegangen, dass dieses nur zu Informationszwecken gezeigt bzw. bereitgestellt wurde: Die Eigenschaften der zu liefernden Waren können sich von diesem Modell oder Muster unterscheiden, wenn nicht ausdrücklich angegeben wurde, dass die Lieferung gemäß dem gezeigten oder bereitgestellten Modell oder Muster erfolgen wird.

 

5. ÄNDERUNGEN

 

5.1 Wenn der Käufer einen Auftrag nach der Annahme durch den Lieferanten ändern möchte, richtet er dazu einen schriftlichen Antrag an den Lieferanten. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Änderung zu akzeptieren. Der Lieferant kann den Käufer zur Einhaltung des zustande gekommenen Vertrages verpflichten.

 

5.2 Wenn der Lieferant Änderungen im Auftrag akzeptiert, kann der den vereinbarten Preis nach eigenem Ermessen um den zur Deckung der mit den Änderungen oder Verzögerungen zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen benötigten Betrag erhöhen.

 

6. PREISE

 

6.1 Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind alle in anderen Schriftstücken als dem Vertrag genannten Preise vorbehaltlich Preisänderungen. In einer Preisliste/einem Katalog aufgenommene Preise sind unverbindlich und binden den Lieferanten nicht. Bestellungen auf der Grundlage von in einer Preisliste aufgenommenen Preisen werden vom Lieferanten zu dem zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses geltenden Preisen, wie im Angebot genannt, geliefert, unbeschadet des Rechts, diese Preise auf der Grundlage der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen anzupassen.

 

6.2 Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt bezüglich der im Vertrag/ der endgültigen Auftragsbestätigung genannten Free On Board-Preise (FOB laut Incoterms 2010):

 

- dass diese auf den zum Zeitpunkt des Angebots- oder Auftragsdatums geltenden Einkaufspreisen, Wechselkursen, Löhnen, Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträgen und staatlichen Abgaben, Frachtkosten, Versicherungsbeiträgen und sonstigen Kosten basieren;

- dass diese exklusive Einfuhrabgaben, Steuern und Beiträge (die von staatlicher Seite erhoben werden), die ab Fabrik bis zum Umschlaghafen erhoben werden, sind und diese Steuern und Abgaben separat in Rechnung gestellt werden;

- dass diese exklusive der Kosten für das Löschen im Bestimmungshafen, den Transport zum Bestimmungshafen und die Versicherung sind, welche Kosten zulasten des Käufers gehen;

- dass diese im Vertrag in USD ($) oder Euro (€) angegeben sind.

 

6.3 Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt bezüglich der im Vertrag/ der endgültigen Auftragsbestätigung genannten Free On Board +-Preise (FOB +):

 

- dass diese auf den zum Zeitpunkt des Angebots- oder Auftragsdatums geltenden Einkaufspreisen, Wechselkursen, Löhnen, Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträgen und staatlichen Abgaben, Frachtkosten, Versicherungsbeiträgen und sonstigen Kosten basieren;

- dass diese exklusive Einfuhrabgaben, Steuern und Beiträge (die von staatlicher Seite erhoben werden), die ab Fabrik bis zum Umschlaghafen erhoben werden, sind und diese Steuern und Abgaben separat in Rechnung gestellt werden;

- dass diese exklusive der Kosten für das Löschen im Bestimmungshafen, den Transport zum Bestimmungshafen, den Transport vom Bestimmungshafen zum Käufer (Frachtkosten) und die Versicherung sind, die separat in Rechnung gestellt werden;

- dass diese im Vertrag in USD ($) oder Euro (€) angegeben sind.

 

6.4 Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt bezüglich der im Vertrag genannten Delivered Duty Paid-Preise (DDP laut Incoterms 2010):

 

- dass diese auf den zum Zeitpunkt des Angebots- oder Auftragsdatums geltenden Einkaufspreisen, Wechselkursen, Löhnen, Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträgen und staatlichen Abgaben, Frachtkosten, Versicherungsbeiträgen und sonstigen Kosten basieren;

- dass diese inklusive Einfuhrabgaben, Steuern und Beiträge (die von staatlicher Seite erhoben werden), die ab Fabrik bis zum Umschlaghafen erhoben werden, sind und diese Steuern und Abgaben separat in Rechnung gestellt werden;

- dass diese inklusive der Kosten für das Löschen im Bestimmungshafen, den Transport zum Bestimmungshafen, den Transport vom Bestimmungshafen zum Käufer (Frachtkosten) und die Versicherung sind, die separat in Rechnung gestellt werden;

- dass diese im Vertrag in USD ($) oder Euro (€) angegeben sind.

 

6.5 Wenn unter anderem durch Wechselkursschwankungen, Änderungen von staatlichen Vorschriften, Erhöhungen der Rohstoffpreise oder andere Ursachen, der Selbstkostenpreis der zu liefernden Waren nach Vertragsabschluss steigt, ist der Lieferant berechtigt, die vereinbarten Preise um denselben Prozentsatz zu erhöhen. Die Lieferant wird den Käufer so schnell wie möglich hierüber in Kenntnis setzen. Der Käufer ist verpflichtet, den dementsprechend erhöhten Preis zu zahlen.

 

6.6 Wenn der Käufer und der Lieferant in einem Vertrag mehrere Teillieferungen vereinbart haben, ist der Lieferant zudem - neben den Bestimmungen in Artikel 6.5 - berechtigt, seine Preise jährlich an die in der Europäischen Union (HICP) und China geltende Inflationsrate anzupassen, wobei die höchste Inflationsrate gilt. Eventuelle Deflationsraten werden nicht berücksichtigt.

 

6.7 Die Produktpreise basieren auf einem festen Wechselkurs (RMB/USD), der vom Lieferanten am 01. September des laufenden Jahres festgestellt wird. Wenn der aktuelle Wechselkurs mehr als 3 % von dieser Feststellung abweicht, erfolgt eine Preiserhöhung bzw. -senkung. Für Frachtkosten gilt der Wechselkurs (EUR/USD) am Rechnungsdatum.

 

6.8 Rabatte können nur schriftlich vereinbart werden und gelten nur für die betreffende Bestellung.

 

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

7.1 Zahlungen von Free On Board (+)-Lieferungen müssen innerhalb von acht (8) Tagen nach dem Rechnungsdatum unter Angabe der Rechnungsnummer des Lieferanten ohne Abzug oder Verrechnung durch Giro- oder Banküberweisung auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto erfolgen. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, wird die Rechnung unmittelbar nach dem Versand erstellt und dem Käufer zur Zahlung angeboten.

 

7.2 Zahlungen von Delivered Duty Paid-Lieferungen müssen innerhalb von acht (8) Tagen nach dem Rechnungsdatum unter Angabe der Rechnungsnummer des Lieferanten ohne Abzug oder Verrechnung durch Giro- oder Banküberweisung auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto erfolgen. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, wird die Rechnung unmittelbar nach dem Versand erstellt und dem Käufer zur Zahlung angeboten.

 

7.3 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die vollständige Zahlung vor oder während der Ausführung des Vertrages zu verlangen, wenn er aus plausiblen Gründen annehmen muss, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird bzw. kann.

 

7.4 Das auf den Kontoauszügen angegebene Wertstellungsdatum des Lieferanten ist bestimmend und wird als Zahlungsdatum betrachtet.

 

7.5 Der Käufer ist nicht zur Verrechnung befugt, es sei denn, der Lieferant hat schriftlich zugestimmt.

 

7.6 Beanstandungen des Rechnungsbetrags oder andere Beanstandungen schieben die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht auf.

 

7.7 Jede Zahlung des Käufers dient zunächst der Begleichung der von ihm geschuldeten Zinsen und anschließend der vom Lieferanten aufgewendeten Inkasso- und Verwaltungskosten und schließlich der ältesten offenen Forderung, auch wenn der Käufer bei der Zahlung ausdrücklich anderes angegeben hat.

 

7.8 Die auf der Rechnung genannt Zahlungsfrist gilt als endgültige Frist. Bei einer Überschreitung dieser Frist ist der Käufer von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erfolgen muss. In einem solchen Fall werden alle Forderungen des Lieferanten an den Käufer unmittelbar fällig.

 

7.9 Wenn der Käufer in Bezug auf eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten in Verzug ist, schuldet er Zinsen von 15 % p.a., wobei das Zinseszinsprinzip angewendet wird.

 

7.10 Bei Verzug schuldet der Käufer darüber hinaus an den Lieferanten alle tatsächlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die der Lieferant zur Beitreibung der Forderung aufwenden musste.

 

7.11 Wenn der Lieferant dem Käufer aus irgendwelchen Gründen einen Aufschub für die Erbringung einer Leistung gewährt, hat die neue Frist immer einen endgültigen Charakter.

 

8. AUFSCHIEBUNG UND AUFLÖSUNG

 

8.1 Wenn der Käufer seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist der Lieferant neben den anderen in diesen Allgemeinen Bedingungen genannten Mitteln, darunter die Forderung der Erfüllung, berechtigt, den Vertrag und andere damit in Zusammenhang stehende Verträge mit sofortiger Wirkung und ohne richterliches Eingreifen ganz oder teilweise aufzulösen bzw. die sich aus dem Vertrag für den Lieferanten ergebenden Verpflichtungen bis zur vollständigen Begleichung aufzuschieben.

 

8.2 Der Käufer haftet unter den in Ziffer 8.1 beschriebenen Umständen zudem für alle Schäden, die der Lieferant infolge der vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrages bzw. der Aufschiebung der Verpflichtungen erleidet.

 

8.3 Der Lieferant ist ferner befugt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufzuschieben oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne richterliches Eingreifen ganz oder teilweise aufzulösen, wenn:

 

a) über den Käufer die Insolvenzerklärung ausgesprochen wird oder der Käufer einen Insolvenzantrag stellt oder einen Zahlungsaufschub beantragt oder einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Anwendung der gesetzlichen Schuldensanierungsregelung einreicht sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird;

b) der Käufer seinen Gläubigern einen Vergleich anbietet;

c) der Käufer verstirbt oder entmündigt wird;

d) der Käufer sein Unternehmen oder einen wesentlichen Teil davon einstellt oder überträgt, einschließlich der Überführung des Unternehmens in einer zu gründende oder bestehende Gesellschaft oder Partnerschaft, oder den Zweck seines Unternehmens ändert oder zur Liquidation seines Unternehmens übergeht;

e) oder wenn der Käufer auf andere Weise seine Zahlungsunfähigkeit deutlich macht.

 

8.4 Wenn sich einer der vorstehend unter den Absätzen 1 und 3 genannten Umstände ergibt, sind alle Forderungen des Lieferanten an den Käufer und die betreffende Forderung aufgrund des/der betreffenden Vertrages/Verträge gemäß den Bestimmungen in Ziffer 7.8 unverzüglich und vollumfänglich fällig und/oder ist der Lieferant berechtigt, die betreffenden Waren zurück zu holen, wenn diese bereits geliefert wurden. In diesem Fall werden der Lieferant und sein Bevollmächtigter berechtigt sein, die Gelände und Gebäude des Käufers zu betreten, um die betreffenden Waren in Besitz zu nehmen.

 

9. LIEFERUNG

 

9.1 Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt. Es wird davon ausgegangen, dass für jede Teillieferung ein separater Vertrag mit dem Käufer geschlossen wurde, sodass jede Teillieferung separat in Rechnung gestellt werden kann.

 

9.2 Die vereinbarten Lieferfristen sind nicht bindend und dienen ausschließlich Informationszwecken. Eine angegebene Lieferfrist ist deshalb keine endgültige Frist, wenn schriftlich keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

 

9.3 Wenn der Lieferant im Rahmen der Ausführung des Vertrages Informationen des Kunden benötigt, beginnt die Lieferfrist, nachdem der Käufer diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.

 

9.4 Wenn auf Anfrage des Käufers und unter Mitwirkung des Lieferanten die Lieferung aufgeschoben, beschleunigt oder storniert wird, bevor die Waren geliefert oder bezahlt wurden, ist der Lieferant berechtigt, alle diesbezüglich von ihm aufgewendeten Kosten und erlittenen Schäden dem Käufer in Rechnung zu stellen.

 

9.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren, auf die sich der Vertrag bezieht, bei Lieferung oder Zustellung abzunehmen. Wenn der Käufer die vom Lieferanten zu liefernden Waren nicht abnimmt, werden diese auf Rechnung und Risiko des Käufers eingelagert. Wenn der Käufer die Waren nicht innerhalb von zwei (2) Wochen und auf eigene Kosten abgeholt hat, ist der Lieferant berechtigt, die Waren an Dritte zu verkaufen und den ursprünglichen Käufer für einen eventuellen Verlust haftbar zu machen. Wenn sich der Käufer weigert, die von ihm bestellten oder nach seinen individuellen Wünschen gefertigten Waren abzunehmen, schuldet der Käufer einen pauschalen Schadenersatz von 30 % des Nettorechnungswertes der betreffenden Waren. Der ursprüngliche Käufer ist jederzeit verpflichtet, die Kosten für die vorgenannte Lagerung und die vom Lieferanten aufgewendeten (zusätzlichen) Versand- und Verwaltungskosten zu erstatten.

 

9.6 Nach der Lieferung abgenommene Waren können nur ohne gültigen Grund zurückgesandt werden, wenn der Lieferant seine ausdrückliche vorhergehende schriftliche Zustimmung erteilt hat.

 

10. RISIKO / TRANSPORT

 

10.1 Das Risiko von Verlust oder Beschädigung der Waren geht bei Free On Board (+)-Lieferungen mit dem Verladen der Waren im Umschlaghafen auf den Käufer über. Alle nach diesem Zeitpunkt entstandenen Schäden gehen ausschließlich zulasten des Käufers.

 

10.2 Das Risiko von Verlust oder Beschädigung der Waren geht bei Delivered Duty Paid-Lieferungen mit der Lieferung der Waren an den Käufer auf den Käufer über.

 

11 EIGENTUMSVORBEHALT

 

11.1 Abweichend von den Free On Board- und Delivered Duty Paid-Bestimmungen in den Incoterms 2010 behält sich der Lieferant das Eigentum an allen auf der Grundlage des Vertrages an den Käufer gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Erfüllung der Gegenleistung durch den Käufer, einschließlich eventueller Schadensersatzforderungen. Nach der Zahlung erhält der Käufer von Rechts wegen unmittelbar das Eigentum an den gelieferten Waren.

 

11.2 Solange der Käufer noch kein Eigentümer der vom Lieferanten gelieferten Waren ist, darf der Käufer nur im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit über diese Waren verfügen. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren können nicht als Sicherheit in irgendeiner Form (einschließlich Verpfändung) für Forderungen Dritter verwendet werden.

 

11.3 Wenn der Lieferant seine in diesem Artikel beschriebenen Eigentumsrechte ausüben möchte, weil keine rechtzeitige Zahlung erfolgt ist, erteilt der Käufer dem Lieferanten oder einem vom Lieferanten anzuweisenden Dritten jetzt für sodann seine bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Lieferanten befindet, um ihm die Gelegenheit zu verschaffen, dieses in Besitz zu nehmen. Der Käufer muss nach Kräften daran mitwirken, unter Androhung eines unmittelbar fälligen Bußgeldes von EUR 500,00 pro Tag oder Tagteil, an dem er nicht mitwirkt.

 

11.4 Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der notwendigen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Lieferanten zu lagern. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Versicherungsscheine dem Lieferanten auf erste Anfrage zur Einsichtnahme vorzulegen. Alle Ansprüche des Käufers gegen den/die Versicherer der Waren aufgrund der genannten Versicherungen werden, sobald der Lieferant einen diesbezüglichen Wunsch äußert, vom Käufer an den Lieferanten verpfändet zur weiteren Sicherung der Forderungen des Lieferanten an den Käufer. Der Käufer verpflichtet sich, auf Anfrage des Lieferanten unverzüglich an dieser Verpfändung mitzuwirken.

 

12 KONTROLLE UND MÄNGEL

 

12.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Zustellung (zu) kontrollieren (zu lassen). Hierbei muss der Käufer kontrollieren, ob Qualität und Quantität der gelieferten Waren den Vereinbarungen entsprechen. Mängel, Versäumnisse, Beschädigungen und Abweichungen müssen auf dem Frachtbrief/Lieferschein notiert und unmittelbar telefonisch und innerhalb von zwei Werktagen nach der Lieferung schriftlich an den Lieferanten gemeldet werden, wobei bei einem diesbezüglichen Versäumnis davon ausgegangen wird, dass die gelieferten Waren vereinbarungsgemäß sind.

 

12.2 Beschädigungen, Abweichungen oder Mängel, die aus plausiblen Gründen bei der Lieferung nicht entdeckt werden konnten, müssen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Waren, in jedem Fall aber innerhalb von dreißig (39) Tagen nach dem 31. August des Kalenderjahres, in dem die Lieferung erfolgte, schriftlich an den Lieferanten gemeldet werden durch Vorlage eines Standardschadensformulars, einschließlich Fotos der Abweichungen. Im Falle von fehlenden oder nicht bestellten Waren muss der Käufer den Frachtbrief/Lieferschein, auf dem die Mängel notiert sind, dem vorstehenden Schreiben beifügen. Nach Ablauf einer Frist von vierzehn (14) Tagen wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Waren und die eventuelle Anwesenheit der vorgenannten Mängel akzeptiert hat.

 

12.3 Fehler in der Rechnung müssen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich gemeldet werden. Nach dieser Frist kann sich der Käufer nicht mehr auf Fehler berufen.

 

12.4 Im Falle äußerlich sichtbarer Mängel an den Waren und fehlender oder nicht bestellter Waren, die nach eigenem Ermessen auf Rechnung und Risiko des Lieferanten gehen, kann der Lieferant entweder die betreffenden Waren austauschen, Liefern oder reparieren, oder gegen Gutschrift an den Käufer zurücknehmen. Der Lieferant akzeptiert die zurückgesandten Waren nur, wenn und sofern er der Rücksendung zuvor zugestimmt hat und die Waren in der Originalverpackung und in dem Zustand, in dem der Lieferant die Waren an den Käufer geliefert hat, an die vom Lieferanten anzugebende Adresse zurückgesandt werden. Die Kosten der (De-)Montage gehen zulasten des Käufers. Dem Käufer stehen im Übrigen keine weiteren Rechte zu.

 

12.5 Wenn die Waren nach der Lieferung bezüglich ihrer Art und/oder Zusammensetzung geändert werden oder ganz oder teilweise beschädigt oder umverpackt sind, verfällt das Recht des Käufers, sofern es Forderungen aufgrund von Mängeln an den gelieferten Waren betrifft.

 

12.6 Geringfügige handelsübliche oder technisch nicht zu vermeidende Abweichungen und Unterschiede werden vom Käufer akzeptiert, darunter die folgenden Abweichungen:

 

- Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht, Verarbeitung und Größe von weniger als 10 %;

- natürliche Verfärbungen, Linien, Knubbel , Dellen und Haarrisse im Holz.

 

12.7 Reklamationen von Waren aus einer Teillieferung haben keinen Einfluss auf die vorherigen und folgenden Teillieferungen derselben Bestellung.

 

12.8 Die Ausübung von Rechten auf der Grundlage dieses Artikels befreit den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten. Diese muss uneingeschränkt erfüllt werden.

 

13 GARANTIE

 

13.1. Der Lieferant garantiert die reguläre Brauchbarkeit durch den Endkunden (erster Endkunde ist der Käufer) der von ihm gelieferten Waren über sechzig (60) Monate ab dem Kaufdatum. Der Käufer wird die vorgenannte Garantie an den Endkunden weitergeben. Im Falle von Herstellungsfehlern, die sich vor dem Verkauf an den Endkunden offenbaren, gilt eine Garantiefrist von vierundzwanzig (24) Monaten ab dem Datum der Lieferung an den Käufer (das Datum der Lieferung entspricht dem Versanddatum aus dem Herkunftsland). Die Garantie für den Händler, als auch den Endkunden ist auf Herstellungsfehler beschränkt und umfasst keine Schäden infolge von allgemeiner Abnutzung, uneigentlichem, unsorgfältigem oder unsachgemäßem Gebrauch, Wartung, Rostbildung an Stahlkomponenten, Schäden durch gewerbliche Nutzung, Nichtbeachtung der Montage- und Wartungsanweisungen und infolge von Lagerung und Transport. Im Preis reduzierte Waren fallen nicht unter die Garantie.

13.2 Der Lieferant kann im Falle der Verbrauchergarantie Waren, bei denen feststeht, dass sie innerhalb der unter Ziffer 13.1 genannten Frist nicht mehr brauchbar waren, ersetzen, reparieren oder gegen Gutschrift vom Käufer zurücknehmen. Im Falle einer Händlergarantie - wie beschrieben in Ziffer 13.1 - gilt, dass sich der Lieferant darüber hinaus für eine Gutschrift des Kaufpreises mit 2 % entscheiden kann, wenn laut dem Lieferanten eine akzeptable Abweichung vorliegt. Der Käufer hat keine anderen als die vorgenannten Rechte. Wenn die Möglichkeit zum Austausch oder der Reparatur verwendet wird, beginnt - sowohl bei der Verbrauchergarantie, als auch bei der Händlergarantie - keine neue Garantiefrist, sondern gilt die verbleibende Frist der in Anspruch genommenen Garantie.

 

13.3 Ansprüche des Käufers aufgrund dieses Artikels sind nur nach Einreichung der Originalrechnung des Endkunden/Verbrauchers gültig und befreien den Käufer nicht von seiner Zahlungspflicht.

 

13.4 Der Versand von Waren, auf die ein Garantieanspruch erhoben wird, erfolgt auf Rechnung und Risiko des Käufers und nach vorheriger Rücksprache mit dem Lieferanten.

 

13.5 Der Lieferant wird einen Garantieanspruch beurteilen. Wenn der Lieferant eine Garantieforderung abweist, ist der Käufer an die Entscheidung des Lieferanten gebunden und ist der Lieferant gegenüber dem Käufer nichts schuldig, es sei denn, der Lieferant hat eine andere Vereinbarung mit dem Käufer getroffen.

 

13.6 Wenn der Käufer seinen aus dem/den mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag/Verträgen hervorgehenden Verpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist der Lieferant nicht zur Garantie verpflichtet.

 

14 HAFTUNG

 

14.2 Im Falle eines Versäumnisses ist der Lieferant lediglich zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen verpflichtet.

 

14.3 Der Lieferant haftet unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 14.1 niemals für irgendwelche mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Betriebsschäden, Gewinnausfälle, Schäden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder Personenschäden, die im Zusammenhang mit den vom Lieferanten gelieferten Waren von der Gegenpartei oder Dritten erlitten werden.

 

14.4 Wenn eine Haftungsbeschränkung in diesen Allgemeinen Bedingungen unwirksam ist, ist der Lieferant lediglich verpflichtet, den durch ihn versicherten Schaden zu erstatten, wobei der Betrag den im betreffenden Fall vom Versicherer ausgezahlten Betrag nicht überschreiten wird. Wenn und sofern sich der Lieferant nicht auf die vorgenannte Haftungsbeschränkung berufen kann, gilt, dass die Haftung des Lieferanten nicht über den Rechnungswert der Bestellung bzw. den Teil der Bestellung, auf den sich die Haftung bezieht, hinausgeht.

 

14.5 Der Lieferant ist gemäß den Bestimmungen in Ziffer 14.1 nicht haftbar für irgendwelche Schäden, die entstanden sind, weil der Lieferant (Auftragnehmer) von falschen und/oder unvollständigen Informationen ausgegangen ist, die vom Käufer oder in dessen Namen (Auftraggeber) bereitgestellt wurden.

 

14.6 Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die Waren und Gebrauchsanweisungen den gesetzlichen Vorschriften des Landes entsprechen, in dem er die vom Lieferanten erworbenen Waren verkauft, einschließlich der Sicherheitsvorschriften. Der Lieferant übernimmt diesbezüglich keine Haftung und der Käufer hält den Lieferanten schadlos, sollte der Lieferant von einem Dritten in Bezug auf das Vorstehende haftbar gemacht werden.

 

15 HÖHERE GEWALT

 

15.2 Der Lieferant ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufzuschieben, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend verhindert ist, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer zu erfüllen. 

 

15.3 Unter höherer Gewalt werden u.a. der Umstand verstanden, dass Lieferanten, Auftragnehmer des Lieferanten oder vom Lieferanten beauftragte Frachtführer ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Witterungsbedingungen, Erdbeben, Brand, Überschwemmung, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Gerät oder Material, Arbeitsblockaden, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen. Unter höherer Gewalt wird darüber hinaus das verstanden, was in Gesetz oder Rechtsprechung darunter verstanden wird, und darüber hinaus alle von außen kommenden vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Ursachen, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat, durch die er aber nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Arbeitsniederlegungen im Unternehmen des Lieferanten, übermäßiger Krankenstand des Personals des Lieferanten, Regierungsmaßnahmen, worunter Ein- und Ausfuhrverbote, Poststreiks, Verkehrsbehinderungen, Verkehrsstaus, Stromstörungen und Stagnationen in der Lieferung durch Zulieferer werden ebenfalls darunter verstanden.

 

15.4 Wenn und sofern der Lieferant zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise nachgekommen ist oder nachkommen kann und dem nachgekommenen bzw. nachzukommenden Teil ein eigener Wert zugewiesen werden kann, ist der Lieferant berechtigt, den bereits nachgekommenen bzw. nachzukommenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handle es sich um einen separaten Vertrag.

 

16 RECHTE AM GEISTIGEN EIGENTUM

 

16.1. Die gelieferten Waren können nur unter der Marke des Lieferanten vom Käufer weiterverkauft werden. Alle Rechte am geistigen Eigentum in Bezug auf die vom Lieferanten gelieferten Waren - einschließlich der Marke Suns - sind ausschließliches Eigentum des Lieferanten. Der Käufer darf Abbildungen der Marke und Waren ausschließlich verwenden, um für die vom Lieferanten gelieferten Waren zu werben. Der Lieferant ist berechtigt, Anweisungen in Bezug auf diese Verwendung zu erteilen. Diese Anweisungen müssen vom Käufer befolgt werden.

 

16.2. Der Lieferant ist in gutem Glauben der Ansicht, dass seine Waren und seine Marke die Rechte Dritter nicht verletzen. Wenn ein Dritter dem Käufer zu erkennen gibt, dass die Marke und/oder die Waren seine Rechte verletzen, setzt der Kunde den Lieferanten hiervon unverzüglich in Kenntnis und überlässt er die Verteidigung dem Lieferanten. Der Käufer wird nicht tun, um der Position des Lieferanten zu schaden und wird die Anweisungen des Lieferanten uneingeschränkt befolgen.

 

16.3. Der Lieferant ist ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Dritter der Ansicht ist, dass die Waren/Marke des Lieferanten seine Rechte verletzt, berechtigt, die Waren unverzüglich zurück zu holen oder die Marke durch eine andere oder keine Marke zu ersetzen. Dem Käufer wird sodann der Kaufpreis der gelieferten Waren gutgeschrieben. Der Lieferant übernimmt im Übrigen diesbezüglich keine Haftung.

 

17 RECHTSWAHL

 

17.1 Auf diese Allgemeinen Bedingungen ist niederländisches Recht anwendbar, ohne Ausführung der geltenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts.

 

17.2 Das UN-Kaufrecht (C.I.S.G.) findet keine Anwendung und ebenso wenig irgendeine andere internationale Regelung, deren Ausschluss gestattet ist.

 

17.3 In Bezug auf die Auslegung internationaler Handelsbegriffe gelten die Incoterms 2010, wie von der Internationalen Industrie- und Handelskammer in Paris erstellt, wenn in diesen Allgemeinen Bedingungen nicht davon abgewichen wird.

 

17 GERICHTSSTAND

 

17.1 Streitigkeiten, die sich aus diesen Allgemeinen Bedingungen und den Rechtsbeziehungen, auf die sie sich beziehen, ergeben, werden ausschließlich bei den niederländischen Gerichten des Gerichtsbezirks Ostbrabant anhängig gemacht. Der Lieferant bleibt allerdings befugt, den Käufer vor das laut Gesetz zuständige Gericht zu laden.

 

17.2 Ein Streit liegt vor, sobald dieser von einer der Parteien verkündet wird. Wenn und sofern ein Streit bezüglich der Auslegung der vorliegenden Bedingungen des Lieferanten besteht, ist bei der Schlichtung die niederländische Fassung ausschlaggebend.

 

17.3 Urteile, die aufgrund von Ziffer 17.1 erlassen werden, sind in dem Land vollstreckbar, in dem der Käufer ansässig ist und sein Geschäft betreibt. Der Käufer wird sich in keiner Weise der Vollstreckung eines von auf der Grundlage dieser Allgemeinen Bedingungen zuständigen Gericht erlassenen Urteils widersetzen, einschließlich des Erhalts eines Vollstreckungsurteils in den vorgenannten Gebieten.